Die Folgen einer Abfindung bei Abschluss eines AufhebungsvertragsAbfindung und Arbeitslosengeld
08.01.19Die Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Abfindungen sind regelmäßig ein taktisch „heisses Eisen“, daß vor allem Arbeitnehmer immer wieder in eine schwer beherrschbare Drucksituation bringt.
Schön, wenn man dabei gut beraten ist.
Hohe Abfindung- und was ist mit dem Arbeitslosengeld?
Im Rahmen einer umfangreichen Verhandlung eines Aufhebungsvertrages steht bei uns wieder die Zahlung eines hohen Abfindungsbetrages im Raum. Wie häufig bewegt die Frage, ob bei so hohen Abfindungsbeträgen nachteilige Folgen beim späteren Bezug von Arbeitslosengeld zu erwarten sind. Kann man Arbeitslosengeld in uneingeschränkte Höhe erwarten, wenn man vorher im Rahmen des Aufhebungsvertrags eine derart hohe Abfindung kassiert hat und das eigene Konto bis oben hin voll ist?
Volle Abfindung- volles Arbeitslosengeld
Die Antwort ist relativ leicht. Ja man kann! Grundsätzlich zumindest.
Dem liegt zugrunde, daß die Abfindung in aller Regel ein sozialer Ausgleich für den Verlust eines Arbeitsverhältnisses ist, und nicht unmittelbar Lohn oder Gehalt. Allerdings gibt es eines zu beachten: Im Rahmen des Aufhebungsvertrags darf die ordentliche Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Warum? Der Gesetzgeber will vermeiden, daß der Arbeitnehmer, der sich per Aufhebungsvertrag statt Kündigung vom Arbeitgeber einvernehmlich trennt, nicht doppelt kassiert. Das Arbeitslosengeld wird schliesslich dann nicht benötigt, wenn trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt.
Keine Anrechnung der Abfindung bei Beachtung der Kündigungsfrist
Wird die ordentliche Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag genauso eingehalten, wie es bei einer ordentlichen Kündigung der Fall gewesen wäre, erhalten Sie als Arbeitnehmer ohne Anrechnung der Abfindung volles Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis darf also nicht vor dem Zeitpunkt enden, zu dem es durch eine ordentliche Kündigung hätte beendet werden können.
Keine Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
Sie sollten daher auf keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, der nicht die ordentliche Kündigungsfrist einhält. Bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag macht es immer Sinn, zur Vermeidung späterer Streitigkeiten mit der Agentur für Arbeit hierauf nicht nur zu achten, sondern auch für eine zweifelsfreie Dokumentation zu sorgen. Dabei kommt es nicht nur auf den Arbeitsvertrag an, in dem Arbeitgeber häufig auch zu kurze Kündigungsfristen aufnehmen. Es sind auch die gesetzlichen und die ggf. zu beachtenden tarifrechtlichen Kündigungsfristen zu beachten Zumindest gelten die gesetzlichen Regelungen. Manche Arbeitsverhältnisse unterliegen auch ohne Bezugnahme im Arbeitsvertrag einem Tarifvertrag, zum Beispiel, weil er allgemeinverbindlich ist. Informieren Sie sich im Zweifel bei ihrem Betriebsrat oder fragen Sie Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was passiert mit der Abfindung bei Fehlern im Aufhebungsvertrag?
Enthält der Aufhebungsvertrag Fehler und sorgt dafür, daß das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, droht Ihnen zunächst die Verhängung einer Sperrzeit, in der Sie gar kein Arbeitslosengeld erhalten. Denn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann erst einmal. Denn dann kann die Arbeitsagenturen davon ausgehen, dass die Abfindung nicht lediglich eine sozialer Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt, sonderen einen finanzieller Ausgleich für die verkürzte Kündigungsfrist.
Ruhen des Arbeitslosengeldes
Dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst einmal. „Ruhen" bedeutet in diesem Fall, dass der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes in die Zukunft verschoben wird. Der Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld bleibt aber erhalten. Alles verschiebt sich „nur“, kann aber eben zu Liquiditätsengpässen führen, wenn Sie die Abfindung ebenfalls nicht sogleich in einem Stück ausgezahlt bekommen, was in manchen Gestaltungen von Arbeitsverträgen auch vorkommt.
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld?
Wie lange Sie kein Arbeitslosengeld erhalten, richtet sich nach der Höhe der Abfindung, Ihrem Alter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Dauer der eigentlichen ordentlichen Kündigungsfrist.
Entscheidend ist also, wie lange Sie aufgrund der Abfindung nicht unterstützungsbedürftig sind. Dabei führt das Ruhen aber nicht zum "Aufzehren" der gesamten Abfindung, bis Arbeitslosengeld gezahlt wird. Es werden im Ergebnis mindestens 25 Prozent und höchstens 60 Prozent der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet (§ 158 Abs.2 Satz 2 Nr.1 SGB III). Je älter dSie sind und je länger Sie bei Ihrem Arbeitgeber tätig waren, desto geringer ist der Teil der Abfindung, der angerechnet werden kann und desto kürzer ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Grundsätze zur Abfindung und zum Aufhebungsvertrag
• Sie können bei einer betriebsbedingten Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag oder durch ein arbeitsgerichtliches Urteil eine Abfindung erhalten.
• Eine Abfindung verkürzt Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld der Höhe nach nicht.
• Aber: Scheiden Sie vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Ansprechpartner zu Aufhebungsvertrag und Abfindung im Arbeitsrecht
Sie haben Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Abfindung im Arbeitsrecht? Ansprechpartner hierfür bei Brink und Partner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen- P. Kunze sowie Rechtsanwältin Sandra Martensen, die ebenfalls ihre theoretische Ausbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht bereits absolviert hat.