Aufhebungsvereinbarung mit Aussendienst-MitarbeiterinAbfindungsvergleich nach 23 Jahren für dänischen Arbeitgeber in Deutschland
12.09.18Ein großer Vorteil der Arbeitsrechtler von BRINK & PARTNER ist, daß sie auf beiden Seiten virtuos spielen können, sowohl bei der Vertretung von Arbeitgebern, wie für Arbeitnehmer
So konnten wir innerhalb von weniger als einer Woche sowohl einen bemerkenswerten Fall für eine Arbeitnehmerin wie einen besonderen Fall für einen Arbeitgeber schnell, rechtssicher und gut zu einem Ende bringen.
Zu dem Fall für die Angestellte einer hiesigen Bank hatten wir bereits am 10. September berichtet.
23 Jahre Betriebszugehörigkeit und dänischer Arbeitgeber
In dem anderen Fall ging es auch um einen rechtlich durchaus anspruchsvollen Fall. Die Arbeitnehmerin war bei der deutschen Vertriebstochter als Aussendienstmitarbeiterin vor 23 Jahren eingestellt worden, wechselte später in den Vertriebsinnendienst des Mutterunternhmens an der deutsch/ dänischen Grenze und wurde dort nach Geschäftsführungswechsel und von der Geschäftsführung empfundener Unruhe in ihrem Bereich wieder in den Aussendienst versetzt. Dort kam es aus Sicht des Arbeitgebers zu diversen Kompetenzüberschreitungen, Problemen bei den Spesenabrechnungen und -vorsichtig gesagt- Verdachtsmomenten bei der Versorgung von Kunden mit Sonderleistungen. Das Fass zum überlaufen brachte de letzte Aspekt gepaart mit mehrfachen Kundenzusagen in vermeintlichen Reklamationsfällen, die erhebliches Schadenpotenzial mit sich brachten. Personalgespräche führten aus Sicht des Arbeitgebers zu keinerlei Verbesserung. Offensichtlich war, daß beide Seiten vollkommen unterschiedliche Sichtweisen hatten, die einfach kein gutes Zusammenarbeiten erwarten liessen. Das konnten wir selbst aus den Personalgesprächen mitschneiden.
Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags
Wir bereiteten wegen der notorischen Probleme und der Verdachtsmomente hinsichtlich der Vorteilsnahme die fristlose Kündigung vor, führten aber gemeinsam mit der Geschäftsführung noch ein Personalgespräch, um alternative Gestaltungswege mit der Arbeitnehmerin zu erörtern. Manchmal klappt dies ganz gut und ist für beide Seiten eine sehr gute Lösung, die beiden hilft, ohne negative Energie und Ressourcenverschwendung durch lange Streitigkeiten auseinander zu kommen. Natürlich müssen dazu beide Seiten ihre Position richtig einschätzen können, was nicht immer der Fall ist. Und nicht immer werden Mandanten in solchen Situationen anwaltlich so beraten, daß die Auseinandersetzung, die Kosten und die Nervenanspannung klein gehalten werden. Unsere Erfahrung zeigt, daß manchen Beratungssituationen dann ohne Not in ein Arbeitsgerichtsverfahrne münden. Zerbrochenes Porzellan, hohe Kosten und gerade bei Arbeitnehmern hohe Nervenanspannung sind häufig die Folge. Wer dann als Arbeitnehmer keine Rechtschutzversicherung hat, hat häufig schon Geld verschenkt, daß er bei guter Beratung gespart hätte. Aber, wie heisst es: Geld ist nie weg, es ist manchmal einfach nur bei jemand anderem.
Kündigungschutzklage statt einvernehmlicher Aufhebungsvertrag
In diesem Fall entschied sich die Arbeitnehmerin zunächst für den harten Weg. Dass sie letzlich nur unnötig Geld ausgegeben hat und sich die Nervenanspannung auf knappe 2 Monate reduzierte, ist dem Umstand geschuldet, daß es uns dann in der Güteverhandlung auch dank einer sehr umsichtigen Kammervorsitzenden gelungen ist, einen schnellen und für beide Seiten verträglichen Vergleich zu erzielen. Ein gutes Ergebnis für beide. Trotz Bestehen einer Widerrufsfrist, um nochmal über das verhandelte nachdenken zu können, hielt der Vergleich. Die Arbeitnehmerin hat genug Zeit, sich umzusehen und neu aufzustellen. Sie fällt dabei auch finanziell nicht in ein Loch. Der Arbeitgeber muss sich auch nicht mit einem langewährenden unproduktiven Streit beschäftigen und erspart sich das Lohnrisiko für den Fall, daß seine Kündigung irgendwann vor dem Landesarbeitsgericht oder sogar dem Bundesarbeitsgericht doch noch als unwirksam angesehen wird.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen kennen und verstehen
Solche Ergebnisse machen unsere Arbeit aus. Wir können sehr schnell das Potenzial an Chancen und Risiken eines Falles einschätzen und auf diese Weise unsere Mandanten zu schnellen und sinnvollen Ergebnissen verhelfen. Das wir dabei aus unserer täglichen anwaltlichen Arbeit sowohl die Sichtweise eines Arbeitnehmers wie die eines Arbeitgebers verstehen, nutzen wir zu beider Seiten Vorteil. Wir verstehen dies als grossen Zusatznutzen unserer Mandanten.
Ansprechpartner bei Kündigung und Arbeitsrecht
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Kündigung? Ansprechpartner bei BRINK & PARTNER für diese Themen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze und Rechtsanwältin Sandra Martensen