Änderung der Vertragsvergütung erforderlich?Anpassung des Mindestlohns

10.01.20Für Arbeitgeber ein leidiges Thema: Regelmäßig wird der Mindestlohn angepaßt.

In vielerlei Hinsicht ist dann eine Anpassung der arbeitsvertraglichen Vergütung erforderlich. aber es gibt auch Ausnahmen einerseits, auch höhere Mindestlöhne bezogen auf einzelne Branchen.

Was gilt beim Mindestlohn aktuell?

Der allgemein gülitge Mindestlohn steigt von 9,19 € auf 9, 35 €.

Bei pauschalen Monatsvergütungen ist darauf zu achten, daß die Vergütung rechnerisch den Stundensatz für das Höchstmaß denkbarer regulärer Stundenanfalle in einem Monat erreicht. Nicht hinzuzurechnen ist Vergütung wegen Mehrarbeit oberhalb des vertraglichen Regelarbeitszeit. Achten Sie darauf, daß für auf Stundenbasis vergütete Mitarbeiter eine tagesgenaue Arbeitszeitabrechnung erfolgt, dokumentiert und jederzeit abrufbar ist.

Ausnahmen vom Mindestlohn:

1.     Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

2.     Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung (unabhängig vom Alter)

3.     Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate Ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,

4.     Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen  Ausbildung stattfindet,

5.     Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,

6.     Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,

7.     ehrenamtlich Tätige.

 

Beachten Sie auch unsere weiterführenden Informationen zu dem Thema Mindestlohn:

Allgemein:

<link taetigkeiten mindestlohn>www.brink-partner.de/taetigkeiten/mindestlohn/

 

Berücksichtigung von Zulagen und Prämien beim Mindestlohn:

<link brink-partner aktuelles neuigkeit-mindestlohn-beruecksichtigung-von-zulagen-und-praemien>www.brink-partner.de/brink-partner/aktuelles/neuigkeit-mindestlohn-beruecksichtigung-von-zulagen-und-praemien/

 

Auftraggeberhaftung für Mindestlohn bei Subunternehmern:

<link brink-partner aktuelles neuigkeit-mindestlohn-haftung-bei-subunternehmer-einsatz>www.brink-partner.de/brink-partner/aktuelles/neuigkeit-mindestlohn-haftung-bei-subunternehmer-einsatz/

 

Branchenspezifische Mindestlöhne ab 01.01.2020:

Bran

Berufliche Aus- und Weiterbildung

 

 

- Pädagogische Mitarbeiter


16,19 Euro

- Pädagogische Mitarbeiter mit Bachelor-Abschluss


16,39 Euro

 

 

 

Elektrohandwerk


 

11,90 Euro**

 

Dachdeckerhandwerk

 

 

Ungelernte


12,40 Euro*

Geselle


13,60 Euro*

 

Gebäudereinigerhandwerk

 

 

- Innen- und Unterhaltsreinigung


10,80 Euro (West***)
10,55 Euro (Ost)

- Glas- und Fassadenreinigung

14,10 Euro (West***)
13,50 Euro (Ost) 

 

Pflegebranche (Erhöhung gilt nur bis 30.04.2020)

 

West inkl. Berlin

11,35 Euro

Ost

10,85 Euro


 

Maler- und Lackiererhandwerk

 

West, Berlin, Ost
- ungelernter Arbeitnehmer

11,10 Euro; ab 5/2020

 

West inkl. Berlin
- Geselle

 

 

13,50 Euro; ab 5/2020

 

Ost
- Geselle

 

13,50 Euro; ab 5/2020

 

Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk

 

 

12,20 Euro; ab 5/2020

 

Abfallwirtschaft

 

10,25 Euro*; ab 10/2020

*Allgemeinverbindlichkeit noch nicht erteilt. (Stand: Oktober 2019)


Anwaltlicher Ansprechpartner im Arbeitsrecht und zum Mindestlohn bzw. Mindestvegütung?

Nehmen Sie Kontakt auf mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze oder Rechtsanwältin Sandra Martensen bei BRINK & PARTNER in Flensburg

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