Änderung der Vertragsvergütung erforderlich?Anpassung des Mindestlohns
10.01.20Für Arbeitgeber ein leidiges Thema: Regelmäßig wird der Mindestlohn angepaßt.
In vielerlei Hinsicht ist dann eine Anpassung der arbeitsvertraglichen Vergütung erforderlich. aber es gibt auch Ausnahmen einerseits, auch höhere Mindestlöhne bezogen auf einzelne Branchen.
Was gilt beim Mindestlohn aktuell?
Der allgemein gülitge Mindestlohn steigt von 9,19 € auf 9, 35 €.
Bei pauschalen Monatsvergütungen ist darauf zu achten, daß die Vergütung rechnerisch den Stundensatz für das Höchstmaß denkbarer regulärer Stundenanfalle in einem Monat erreicht. Nicht hinzuzurechnen ist Vergütung wegen Mehrarbeit oberhalb des vertraglichen Regelarbeitszeit. Achten Sie darauf, daß für auf Stundenbasis vergütete Mitarbeiter eine tagesgenaue Arbeitszeitabrechnung erfolgt, dokumentiert und jederzeit abrufbar ist.
Ausnahmen vom Mindestlohn:
1. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
2. Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung (unabhängig vom Alter)
3. Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate Ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
4. Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
5. Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
6. Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
7. ehrenamtlich Tätige.
Beachten Sie auch unsere weiterführenden Informationen zu dem Thema Mindestlohn:
Allgemein:
<link taetigkeiten mindestlohn>www.brink-partner.de/taetigkeiten/mindestlohn/
Berücksichtigung von Zulagen und Prämien beim Mindestlohn:
<link brink-partner aktuelles neuigkeit-mindestlohn-beruecksichtigung-von-zulagen-und-praemien>www.brink-partner.de/brink-partner/aktuelles/neuigkeit-mindestlohn-beruecksichtigung-von-zulagen-und-praemien/
Auftraggeberhaftung für Mindestlohn bei Subunternehmern:
<link brink-partner aktuelles neuigkeit-mindestlohn-haftung-bei-subunternehmer-einsatz>www.brink-partner.de/brink-partner/aktuelles/neuigkeit-mindestlohn-haftung-bei-subunternehmer-einsatz/
Branchenspezifische Mindestlöhne ab 01.01.2020:
Bran
Berufliche Aus- und Weiterbildung |
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- Pädagogische Mitarbeiter | | 16,19 Euro |
- Pädagogische Mitarbeiter mit Bachelor-Abschluss | | 16,39 Euro
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Elektrohandwerk | |
11,90 Euro** |
Dachdeckerhandwerk |
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Ungelernte | | 12,40 Euro* |
Geselle | | 13,60 Euro* |
Gebäudereinigerhandwerk |
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- Innen- und Unterhaltsreinigung | | 10,80 Euro (West***) |
- Glas- und Fassadenreinigung | 14,10 Euro (West***) | |
Pflegebranche (Erhöhung gilt nur bis 30.04.2020) |
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West inkl. Berlin | 11,35 Euro | |
Ost | 10,85 Euro | |
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Maler- und Lackiererhandwerk |
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West, Berlin, Ost | 11,10 Euro; ab 5/2020 | |
West inkl. Berlin |
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13,50 Euro; ab 5/2020 |
Ost |
13,50 Euro; ab 5/2020 | |
Steinmetz- und |
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12,20 Euro; ab 5/2020 |
Abfallwirtschaft |
10,25 Euro*; ab 10/2020 | |
*Allgemeinverbindlichkeit noch nicht erteilt. (Stand: Oktober 2019) |
Anwaltlicher Ansprechpartner im Arbeitsrecht und zum Mindestlohn bzw. Mindestvegütung?
Nehmen Sie Kontakt auf mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze oder Rechtsanwältin Sandra Martensen bei BRINK & PARTNER in Flensburg