Verpflichtung zur Präsenz am ArbeitsplatzArbeitsverpflichtung vs. Corona-Risiken
03.08.20Zur Verpflichtung, in Ansehung von Corona-bedingten Risiken präsent am Arbeitsplatz zu erscheinen.
In dem konkreten Fall ging es um einen angestellten 62-jährigen Lehrer, der zur Ableistung von Präsenzunterricht in der Schule herangezogen wurde.
Er meint, sich damit unzumutbarerweise gesundheitlichen Risiken auszusetzen, obschon ein Interesse an solchem Präsenzunterricht nicht ersichtlich sei.
Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Schule einen Ermessensspielraum habe, wie sie den Gefahren der Corona-Pandemie begegnen wollen. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, vorab zu entscheiden, welcher Lehrer wie eingesetzt werden könne.
In dem konkreten Fall sollte der Lehrer Einzelunterricht in einem 25qm großen Raum erteilen, Nach Einschätzung des Gerichts konnte in dieser Konstellation hinreichend Abstand gewahrt werden. Die Auffassung des Diplom-Pädagogen, es bestünde kein Interesse an seinem Präsenzunterricht, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Denn es war seine Aufgabe, benachteiligten Schülern Förderunterricht zu erteilen, die typischerweise nicht aus Akademikerhaushalten stammen, wo sie problemlos Internetzugang und Unterstützung durch ihre Eltern haben.
Pressemitteilung: https://justiz.rlp.de/de/service-informationen/aktuelles/detail/news/News/detail/presseerklaerung-zu-dem-verfahren-4-ga-1020/
Ansprechpartner bei BRINK & PARTNER in Flensburg zum Thema Arbeitsrecht und Corona: Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze und Rechtsanwältin Sandra Martensen