Der Einfluss des Virus auf ArbeitsverhältnisseCorona vs. Arbeitsrecht
12.03.20Was muss ich im Arbeitsleben hinsichtlich des Corona Virus beachten?
Corona
Das neue Virus verbreitet sich zunehmend. In gleichem Maße verschärfen sich die Maßnahmen der Behörden und Unternehmen, um die Ausbreitung des Coronavirus so weit wie möglich zu verlangsamen. Personen, die sich infiziert haben oder bei denen der Verdacht einer Ansteckung besteht, werden bis zu 14 Tage lang isoliert – auf der Quarantänestation im Krankenhaus oder zu Hause.
Wir fassen die wichtigen allgemeinen und abreitsrechtlichen Anforderungen kurz zusammen:
Richtiges Verhalten von Arbeitnehmern bei Verdacht auf Coronavirusinfektion
Arbeitnehmer, die befürchten, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, sollten nicht einfach zu Hause bleiben. Der Arbeitgeber ist zu informieren und idR ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Versäumt man dies, riskiert man eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags.
Personen, die unter Fieber, Gliederschmerzen, Husten, Schnupfen und/oder Durchfall leiden und in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten Corona-Patienten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sollten sich telefonisch beim kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 melden. Rufen Sie sonst bei Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus bei Ihrem Hausarzt an und weisen Sie auf Ihre Symptome hin.
Welche Gegenden offiziell als Risikogebiet gelten, können Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts nachlesen. Die Liste wird laufend aktualisiert.
Anordnung einer Quarantäne
Über die Verhängung einer Quarantäne entscheidet das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Ist die Entscheidung für die Quarantäne getroffen, muss der / die Betroffene den Anweisungen des Gesundheitsamtes Folge leisten und darf die Quarantäne nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Wer sich dem widersetzt und z. B. die Quarantänestation eines Krankenhauses unerlaubt verlässt, kann unter Umständen dort eingeschlossen werden. Dazu ist jedoch eine richterliche Anordnung nötig. Denkbar ist auch, dass aus der Quarantäne Flüchtige von der Polizei abgeholt werden.
Wer muss in Quarantäne?
Unter Quarantäne werden nicht nur infizierte Patienten gestellt, sondern auch sogenannte Kontaktpersonen. Die Behörden unterscheiden drei Kategorien von Kontaktpersonen:
1. Kategorie: Personen, die engen Kontakt mit einem Infizierten hatten. Dazu zählen etwa Berührungen, Küsse, Anhusten, Anniesen oder ein mindestens 15-minütiges Gegenüberstehen. Kontaktpersonen von Infizierten werden vom Gesundheitsamt ermittelt und darüber informiert, dass sie sich von anderen Menschen fernhalten müssen – am besten in häuslicher Isolation. Der Gesundheitszustand der Kontaktpersonen wird vom Amt regelmäßig überprüft. Zeigen sich Symptome, entscheidet das Gesundheitsamt über weitere Schritte, wie z. B. die Einweisung in eine stationäre Quarantäne im Krankenhaus.
2. Kategorie: Personen, die sich im gleichen Raum aufgehalten haben wie ein infizierter Patient. Diesen Betroffenen wird eine häusliche Quarantäne empfohlen, sie werden jedoch in der Regel nicht täglich überprüft.
3. Kategorie: Medizinisches Personal, das sich – auch mit Schutzkleidung – einem Infizierten auf weniger als zwei Meter genähert hat.
Haus verlassen unter Quarantäne
Wie die Quarantäne auszuüben ist, ergibt sich aus den jeweiligen Anordnungen des Gesundheitsamts. Einerseits kann die Quarantäne nicht überwacht werden und die Möglichkeit bestehen, zwischendurch auch an die frische Luft zu gehen, sofern man einen Sicherheitsabstand von mindestens drei Metern zu anderen Personen einhält.
Andernfalls kann eine strikte Verpflichtung zum Verbleib im häuslichen Bereich unter Androhung einer hohen Geldstrafe bestehen, sollte man die häusliche Quarantäne verlassen und jemanden anstecken.
Strafen beim Verlassen der Quarantäne
Halten Sie sich an die Vorgaben Ihres zuständigen Gesundheitsamtes!
Wird bei Ihnen eine Quarantäne angeordnet, erhalten Sie von in der Regel vom Gesundheitsamt ein Merkblatt mit Regeln, an die Sie sich halten müssen. Je nach Gesundheitsamt müssen Sie etwa unterschiedliche Auflagen erfüllen, wie z. B. zweimal täglich Fieber messen oder Tagebuch führen.
Sollten Sie den Anweisungen der Behörde zuwiderhandeln, die Quarantäne auf eigene Faust verlassen und jemanden anstecken, greifen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Bei Verstoß gegen eine Quarantäneauflage oder ein Berufsausübungsverbot droht gem. § 75 IfSG eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Im Extremfall, wenn also ein Erreger vorsätzlich verbreitet wird, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Arbeitsverpflichtung unter Quarantäne
Hier ist zu unterscheiden zwischen Personen, die tatsächlich krank sind, und solchen, bei denen nur der Verdacht auf eine Infektion besteht.
Tatsächlich erkrankte Patienten werden wie bei allen anderen Krankheiten auch vom Arzt krankgeschrieben. In dem Fall gelten die normalen Regelungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Das Gehalt wird bis zu sechs Wochen lang vom Arbeitgeber weitergezahlt. Dieser hat ggf. Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse des betroffenen Arbeitnehmers. Sind sie länger krank, erhalten Sie idR ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse.
Anders, wenn Sie nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt wird, aber keine Krankheitssymptome haben. Dann sind Sie zwar grundsätzlich arbeitsfähig, können Ihrer Arbeit in vielen Fällen jedoch nicht nachgehen, weil Sie diese nur vor Ort im Betrieb ausüben können – z. B., weil Sie an Maschinen arbeiten müssen.
In diesem Fall greift § 56 IfSG. Der Arbeitgeber muss das Nettogehalt weiterhin sechs Wochen an den Arbeitnehmer zahlen. Dieses Geld kann er sich jedoch später von der Behörde erstatten lassen, denn es handelt sich dabei um eine Entschädigungsleistung für den Verdienstausfall des Mitarbeiters. Wichtig für Arbeitgeber: Für die Erstattung des Geldes gilt eine dreimonatige Antragsfrist!
Übrigens: Diese Erstattung können auch Selbstständige beim zuständigen Amt geltend machen.
Home Office in der Quarantäne
Für Personen, die unter Quarantäne stehen, gilt Folgendes: Sofern sie nicht krank – also arbeitsfähig – sind und die notwendigen Arbeitsmittel zu Hause verfügbar haben, kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Erbringung von Arbeitsleistung im Homeoffice anordnen.
Dazu muss die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice aber bereits wirksam vereinbart worden sein, etwa durch Arbeits- oder Tarifvertrag. Eine einseitige Anordnung der Arbeit im Homeoffice zum ersten Mal ist unstatthaft.
Ist der Mitarbeiter hingegen tatsächlich krank oder kann seine Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten, kann der Arbeitgeber kein Homeoffice vorschreiben.
Erkrankung des eigenen Kindes
Auch hier gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei allen anderen Erkrankungen eines Kindes. Für ein krankes Kind, das elterliche Betreuung benötigt, brauchen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest. Dabei handelt es sich um die sogenannte „Kindkrankschreibung“. Gemäß § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) springt in dem Fall die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer Krankengeld.
Pro Jahr und Kind können Eltern 10 solcher Tage in Anspruch nehmen. Hat man drei Kinder oder mehr, sind insgesamt maximal 25 Tage möglich. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch, also 20 Tage pro Kind bzw. bei mehr als zwei Kindern maximal 50 Tage.
Anders, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause bleiben muss, weil die Kita oder Schule vorsorglich geschlossen ist. Eine Kindkrankschreibung ist dann nicht möglich.
Arbeitnehmer müssen in diesem Fall Organisationstalent beweisen, auf Verwandte oder Bekannte hoffen, die sich um das Kind kümmern können, übrige Urlaubstage nutzen oder ggf. um unbezahlte Freistellung von der Arbeit bitten.
Ansprechpartner im Arbeitsrecht in Flensburg
Ansprechpartner im Arbeitsrecht bei BRINK & PARTNER in Flensburg sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze und Rechtsanwältin Sandra Martensen