Urlaub, Urlaubsanspruch, Lage des Urlaubs, Krankheit im UrlaubEin paar interessante arbeitsrechtliche Fakten zum Urlaub

15.06.17Sommerzeit ist Urlaubszeit...Aber: Wissen Sie wirklich genug über den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers?

Wer darf die Lage des Urlaubs bestimmen – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Die Bestimmung des Urlaubzeitpunkts obliegt nicht dem billigen Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber schuldet vielmehr den Urlaubsanspruch und ist verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und hat daher auch den Urlaub für den  vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen. Nur wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, vorliegen, kann der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers unberücksichtigt lassen.

Achtung: Im Übertragungszeitraum (die ersten drei Monate des Folgejahres) kann der Arbeitgeber keine dringenden betrieblichen Gründe mehr geltend machen, er muss den beantragten Urlaub des Vorjahres des Arbeitnehmers gewähren. 

 

Kann der Arbeitgeber den einmal genehmigten Urlaub widerrufen?   

Hat der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs festgelegt, hat er die nach § 7 Abs. 1 BUrlG erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. An den Inhalt dieser Erklärung ist er gebunden. Der Arbeitgeber kann somit den genehmigten Urlaub weder widerrufen noch verlangen, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub abbricht.         

Urlaubsanspruch trotz Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderungsrente ?

Der Anspruch auf Erholungsurlaub geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit nur eine geringe Arbeitsleistung im Urlaubsjahr erbracht hat. Auch im Zeitraum einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung, in der das Arbeitsverhältnis während des Bezuges dieser Rente auf Zeit ruht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (BAG, 07.08.2012, Az. 98 ZR 353/10). Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit und Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente verfällt der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres.   

Gibt es Urlaub vom Urlaub?

Ja, auch der Urlaub vom Urlaub ist möglich. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien unbezahlten Sonderurlaub, hindert die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche (BAG, 06.05.2014, Az. 9 AZR 678/12)

Kann ich meinen Urlaubsanspruch uneingeschränkt auf das nächste Kalenderjahr übertragen?

Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen – § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Wenn der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen möchte, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen. Wird ein Urlaubsantrag nicht gestellt und wird der Urlaub nicht schon nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG übertragen, verfällt der Teilurlaubsanspruch am Ende des Urlaubsjahres. 

Welcher Urlaubsanspruch besteht beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte?

Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit aus dem Betrieb aus, ist eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs unzulässig. Dem Arbeitnehmer steht vielmehr der volle gesetzliche Mindesturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Jahres ausscheidet.

Achtung: Für den übergesetzlichen Urlaub kann arbeitsvertraglich eine Zwölftelung vereinbart werden.

 

Sie haben Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht und Urlaub?

Ansprechpartner für Arbeitsrecht sind bei uns Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze und Rechtsanwältin Sandra Martensen.

 

 

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