Wichtiges Urteil bezüglich befristeter ArbeitsverhältnisseFortsetzung der Beschäftigung nach Ende einer Befristung
15.06.16Das Bundesarbeitsgericht hatte noch mal einen wichtigen Aspekt in befristeten Arbeitsverhältnissen zu entscheiden.
Das Bundesarbeitsgericht hatte noch mal einen wichtigen Aspekt in befristeten Arbeitsverhältnissen zu entscheiden. Danach wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nach Fristablauf in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch dann um, wenn vor dem Fristablauf ein Verlängerungsvertrag über die Befristung nicht unterzeichnet worden ist. Dies gilt ohne vorherige Verlängerungsverhandlungen bereits nach § 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Legt der Arbeitgeber innerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses aber einen Folge-Befristungsvertrag vor und macht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Vertragsverlängerung davon abhängig, dass dieser Vertrag unterzeichnet wird, setzt er sich in Widerspruch zu der gesetzlichen Fiktion des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG.
Unterschreibt der Arbeitnehmer aber diese Vertragsverlängerung nicht und nimmt der Arbeitgeber weiter die Tätigkeit des Arbeitnehmers an, so führt auch dies nach dem BAG zu einer Wandlung des Arbeitsverhältnisses von einem befristeten in eines auf unbestimmte Zeit. Die weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers begründet in diesem Fall dann ein faktisches Arbeitsverhältnis, von dem sich der Arbeitgeber jederzeit – aber eben nach den gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung entsprechender Kündigungsfristen – lösen kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. 7 AZR 40/14, NJW 2016 S. 1403
Entscheidung zu anwaltlich interessanten Fällen im Arbeitsrecht.
Ansprechpartner: Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze, Rechtsanwältin Sandra Martensen