Besser kein Home office ohne vernünftige RegelungHome Office und Arbeitsrecht

28.01.19Die Arbeitswelt hat sich in den letzten 10 Jahren gewaltig verändert. Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind das eine Thema, wachsende Beschäftigung von Müttern insbesondere das andere.

Aber auch Väter wollen mehr Zeit mit ihrer Familie verbringen und den Anforderungen des Berufs nicht immer in den festen Grenzen des Büros gerecht werden.

Gerade im Dienstleistungsbereich bestehen gute Möglichkeiten, die Arbeitszeit aufzuteilen in Tätigkeiten im zentralen Büro und dezentrale Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz zu Hause.

Faktische Problemstellungen des Home-office

Rein faktisch stellen sich vornehmlich die Probleme der Arbeitseffektivität, die sowohl den Arbeitgeber wie aber auch dem Arbeitnehmer Schwierigkeiten bereiten können. Für manche Arbeitnehmer kann eine solche Konstellation zur burn-out Falle werden, wenn Arbeitszeit und private Zeit beginnen, völlig zu verschwimmen. Eine klare Aussage, was richtig und was falsch ist, ist daher gar nicht möglich. Entscheidet man sich jedoch für zumindest eine teilweise Tätigkeit im Rahmen eines Home- Office, so sind klare Regelungen unabdingbar.

Einige rechtliche Zusammenhänge, deren man sich bewusst sein sollte, sind die folgenden:

Arbeitszeit im Home-office

Das ist  wohl der zentraler Aspekt, der Probleme bereitet. Es sollte Klarheit darüber bestehen, in welchem Rahmen die Arbeitszeit im Home- Office zu erbringen ist und in welchem Rahmen am betrieblichen Arbeitsplatz. Leichter gelingt dass dort, wo sowieso schon ein gewisses Maß an zeitlicher Selbstbestimmung herrscht, sei es durch Arbeitszeitkonten, Gleiteitarbeitszeiten und Vertrauens-Arbeitszeiten.  Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Mehrarbeit deswegen, weil die Arbeit an Home- Office erbracht wird. Eine Umstellung führt daher in aller Regel nicht zu einer Erhöhung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit. Auch das Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt im Home- Office weiter. Problematisch ist natürlich die Erreichbarkeit und die Dokumentation und gegebenenfalls auch der Nachweis erbrachter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Unterschiedliche technische Möglichkeiten können unterstützen, bedürfen jedoch auch insbesondere einer datenschutzrechtlichen Verifizierung. Die Organisation der eigenen Arbeitszeit bedarf eines relativ hohes Maßes an Disziplin durch den Arbeitnehmer selbst. Wegezeiten zwischen der betrieblichen Arbeitsstelle und dem Home- Office sind regelmäßig nicht der arbeitsvertraglichen und vergütungspflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen.

Datenschutz und Home-office

Damit sind wir gleich beim heißen Thema Datenschutz, dass nach Einführung der Datenschutz- Grundverordnung im Mai 2018 eine besondere Bedeutung bekommen hat. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass auch an Home- Office Arbeitsplatz die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Das bedingt ein hohes Maß an Datenschutz sowohl bei der bereitgestellten Hardware, wie insbesondere bei der Verbindung des Home- Office Arbeitsplatzes zum betrieblichen Server. Aber auch die klassischen Sicherungsinstrumente im privaten Bereich spielen eine Rolle. Es bedarf einer Regelung und Festlegung der Absicherung des häuslichen Umfeld, damit kein Zugriff auf die Hardware und die Arbeitsunterlagen des Arbeitnehmers im privaten Umfeld genommen werden kann. Gleiches gilt für den Zugang von anderen Familienmitgliedern, insbesondere Kindern. Hier müssen Regelungen über abschließbare Räume und Schränke bestehen. Des Weiteren muss eine klare Abgrenzung zwischen den privaten und den dienstlichen Medien erfolgen. Das ist schon jetzt auch für die Arbeit im betrieblichen Bereich beispielsweise bei Smartphones ein Thema, bei dem regelmäßig auf eine Trennung zwischen privaten Smartphones und dienstlichen Smartphones fast unumgänglich ist.

Aber auch der Datenschutzbeauftragte muss Möglichkeiten haben, die Einhaltung des Datenschutzes am- Home- Office Arbeitsplatz zu überprüfen. Ihm muss daher ein arbeitsvertragliches Zugangsrecht eingeräumt werden.

Hardware im Home-office

Insbesondere bereits, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, wird es unabdingbar sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich die erforderlichen Hardware- und sonstigen Arbeitsmittel zur Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten bereitstellt. Grundsätzlich verpflichtet ist er hierzu auch hinsichtlich der Büromöbel und der klassischen Telekommunikationsmittel sowie des Schreibmaterials, wobei hier auch individuell andere Regelungen vereinbart werden können; beispielsweise durch Budgetregelungen und private Versorgung des Arbeitnehmers in seinem privaten Umfeld. Grundsätzlich führt dies aber dazu, dass die vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel auch in dessen Eigentum stehen und ein Herausgabeanspruch jederzeit besteht. Ein Arbeitnehmer ist insofern mehr als gut beraten, wenn er tatsächlich die zur Verfügung stehende Hardware nicht auch privat nutzt. Laufende Kosten für den Unterhalt der Arbeitsmittel (z. B. Tintenpatronen oder Tonerkartuschen und anderes) sowie Wartungsleistungen hat in der Regel der Arbeitgeber zu tragen. Hier besteht eine gewisse Versuchung für den Arbeitnehmer, u. U. auch privates Verbrauchsmaterial über den Arbeitgeber abzurechnen; Einfallstor für eine außerordentliche und fristlose Kündigung. Arbeitnehmer sind insofern gut beraten, diesbezüglich genaustens zu dokumentieren, welches Verbrauchsmaterial für welche Geräte angeschafft und genutzt worden ist und auf Plausibilität der Verbrauchsabrechnungen zu achten

Aufwendungsersatz für Home-office

Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungsersatz für die Nutzung des Home- Office Frist zahlen muss. Hier wird üblicherweise eine arbeitsvertragliche Regelung erfolgen. Der Arbeitnehmer hat ein gewisses Interesse, wenn er eine gesonderte Vergütung für diese private Leistung erwartet. Dieser Aspekt ist allerdings konfliktträchtig, da der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auch grundsätzlich auf der Grundlage von § 670 BGB Kostenerstattung geltend machen könnte. Insofern ist eine vertragliche Regelung auch hier dringend zu empfehlen. In vielen Arbeitsverhältnissen wird ein gesonderter Mietvertrag für Räumlichkeiten abgeschlossen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss unbedingt hieran gedacht werden, wenn keine wirtschaftliche Verknüpfung von Arbeitsvertrag und Mietvertrag gleich berücksichtigt worden ist. Ansonsten sind pauschalierte Regelungen im Arbeitsalltag nicht selten; insbesondere um Auseinandersetzungen und kleinteilige Abrechnungen von Verbrauchskosten wie Strom, Wasser und Heizung sowie Kosten eines Internetanschlusses zu vermeiden.

Verpflichtung des Arbeitnehmers

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung in den Privaträumlichkeiten zu erbringen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in diesem Punkt ebenfalls eingeschränkt. In aller Regel wird die Initiative, Arbeitsleistungen auch im privaten Umfeld im Home- Office zu erbringen, vom Arbeitnehmer ausgehen

Regeln schaffen Sicherheit

Betrachtet man die nur grundlegend genannten vorstehenden Aspekte, so wird klar, dass die Einrichtung eines Home- Office Arbeitsplatzes und die Arbeit dort nicht ohne vernünftige Regeln erfolgen kann und beide Seiten ein großes Interesse daran haben. Die Ausarbeitung sollte dabei von einem arbeitsrechtlich geschulten und erfahrenen Juristen vorgenommen werden.

Ansprechpartner im Arbeitsrecht zum Thema Home- Office

Ansprechpartner für das Thema Home- Office und arbeitsvertragliche Regelungen bei Brink & Partner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen- P. Kunze sowie Rechtsanwältin Sandra Martensen

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