Wie die individuelle Formulierung von Kündigungsfristen in Arbeitsverträgen die Probezeit aushebeltKleine Tücken bei der Formulierung von Arbeitsverträgen

25.06.17Arbeitsvertrag mal eben aus dem Internet ziehen? Das kann gut gehen. Kompetentes Mitdenken ersetzt es aber nicht.

Auf Arbeitsverträge sind bereits seit der Schuldrechtsreform 2001 die speziellen Regelungen zum Verbraucherschutz nach dem AGB- Recht anzuwenden. Diese Zusammenhänge sind bereits mehrfach vom Bundesarbeitsgericht bestätigt worden.

 

Anwendung von AGB Recht auf Formulierungen im Arbeitsvertrag

Die Anwendung von AGB- Recht auf Arbeitsverträge sind jetzt einem Arbeitgeber wieder zur Falle geworden, der einen Arbeitsvertrag ohne kompetente Hilfe durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht formuliert hat. Er hatte in den Klauseln über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Kündigungsfrist festgelegt. Dabei machte er aber nicht unmissverständlich deutlich, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach Ende der Probezeit gelten solle. Eigentlich wollte er, dass während der Probezeit die übliche zwei WochenFrist zur Kündigung gilt.

 

Regelung zur Frist für die Kündigung hebelt Probezeitregelung aus

Seine eigenen Formulierung wurde ihm aber hier zum Verhängnis. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht zu erkennen sei, dass die ansonsten festgelegte Kündigungsfrist während der Probezeit nicht gelten sollte. Die längere Kündigungsfrist galt daher bereits schon in der Probezeit und der Arbeitgeber musste erhebliche mehr Zahlungen leisten, als er sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit vorgestellt hat.

Das Urteil ist in der Neuen Juristischen Wochenschrift 23/2017 veröffentlicht- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. 6 AZR 705/15

 

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