Kritische Veröffentlichung von MarketingfotosSchmerzensgeld wegen Mitarbeiterfoto
08.06.21Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ist keine Maßnahme, die man gedankenlos angehen sollte.
Veröffentlichung von Fotos/ Bildern von Mitarbeiter*innen
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ist keine Maßnahme, die man gedankenlos angehen sollte. Urheberrechtliche, kunsturheberrechtliche und vor allem persönlichkeitsrechtliche Zusammenhänge sind dabei zu berücksichtigen. Und jeder Arbeitgeber tut gut daran, sich im Vorwege abzusichern und Einwilligungen einzuholen. Das ist unbequemer administrativer Aufwand. Die Konsequenzen können aber noch unangenehmer sein.
Erkennbarkeit einer ethnischen Zugehörigkeit als zusätzliches Diskriminierungsmerkmal
Wie im vorliegenden Fall; hier mit der Besonderheit, dass die Arbeitnehmerin für sich eine erkennbare ethnische Herkunft reklamierte. Der Arbeitgeber veröffentlichte eine Broschüre über das Unternehmen, in der eine Ablichtung der Arbeitnehmerin unter dem Schlagwort „Internationalisation“ zu finden war. Weiter war noch eine Studentin mit Kopftuch auf demselben Bild erkennbar.
Kein Einverständnis der Mitarbeiterin für die Bildernutzung
Die Arbeitnehmerin war mit der Nutzung des Bildes in diesem Zusammenhang nicht einverstanden und erklärte dies gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser löschte die Daten Online, erklärte aber, die Druckmaterialien nicht zurück ziehen zu können. Nachdem die Arbeitnehmerin anwaltlich Ansprüche nach dem Allgemeinen GleichbehandlungsG anmeldete, konnten die Broschüren doch zurückgerufen werden.
Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses
Neben diesem Thema kamen noch unterschiedliche Auffassungen zu der Frage eine wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnis vor das Arbeitsgericht.
Die Bewertung des Gerichts:
Letztlich bestätigte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Befristung. Insbesondere verurteilte das Arbeitsgericht den Arbeitgeber aber zur Zahlung einer Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € wegen Diskriminierung im Arbeitsverhältnis, Datenschutzverletzung und Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (§ 15 AGG, Art. 82 I BDSGO, § 823 BGB iVm § 22 KUG).
Dazu das Arbeitsgericht Hamm:
Die Beklagte hat unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Kunst- Urhebergesetz ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet, ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin. Die Ethnie der Klägerin ist auf dem Bild die zentrale Aussage, denn es wird geworben für die Internationalität der Universität. Nach Auffassung der Kammer ist die Aussage des Bildes: Bei uns unterrichten und lernen Menschen aus aller Herren Länder. Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin wurde vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet.
Die Beklagte hätte die Klägerin nach § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO eine schriftlichen Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen. Im Arbeitsverhältnis ist § 22 KUG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einwilligung der Schiftform bedarf, vgl. BAG 8 AZR 1010/13 , juris. Die Klägerin ist auch nicht derartig untergeordnet auf dem Bild zu sehen, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich ist.
Schaden für den Arbeitgeber könnten leicht deutlich höher sein
Das Verfahren ging für den Arbeitgeber glimpflich aus: Denkbar wäre auch eine Entschädigung in dreifacher Höhe gewesen.
Aufmerksamkeit bei Imagebroschüren und Eigen-PR
Der vorliegende Fall ist sicherlich durch das zusätzliche Diskriminierungsmerkmal der ethnischen Zugehörigkeit ein besonderer Fall. Ungeachtet dessen sind auch ohne solche Diskriminierungsmerkmal Fälle wie der Vorliegenden für jeden Arbeitgeber kritisch und wirtschaftlich riskant. Die Durchführung von Marketingmaßnahmen mit Eigen-P. R. A. und selbst generierten Bild-Content eben immer große Risiken, wenn sie nicht juristisch und administrativ sauber abgearbeitet werden.
Ansprechpartner für Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis bei Brink und Partner:
Für Fragen im Zusammenhang mit der Wahrung von Persönlichkeitsrechten, Datenschutz und Fällen von Diskriminierung im Arbeitsverhältnis stehen bei Brink und Partner in Flensburg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht J.-P. Kunze sowie Rechtsanwältin Sandra Martensen zur Verfügung.