Auch Umkleide- und Wegezeiten sind als Arbeitszeit zu vergütenUmkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeit
10.04.17Das An- und Auskleiden vorgegebener spezieller und gestellter Kleidung zählt meist zur Arbeitszeit
Wenn der Arbeitgeber vorgibt, dass spezielle, von ihm gestellte Kleidung, zwingend im Betrieb an- und abgelegt werden muss, zählen die Zeiten für das Umkleiden und die damit verbundenen Wegzeiten zur zu vergütenden Arbeitszeit.
Das Bundesarbeitsgericht legte in dem Urteil vom 29.10.2016 zum Az. 5 AZR 168/16 sogar fest, dass der daraus resultierende zeitliche Umfang vom Gericht gemäß § 287 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO trotz der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers geschätzt werden kann.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Vergütung in Höhe von 6.219,57 € brutto für die in der Zeit vom 01.01.2011 – 31.12.2014 entstandenen Arbeitszeiten, die auf innerbetriebliche Wege- und Umkleidezeiten entfallen sind. Laut Arbeitsvertrag war der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Arbeit mit "sauberer und vollständiger" vom Arbeitgeber gestellte Dienstkleidung durchzuführen. Diese durfte, um Hygienevorschriften einzuhalten, jedoch erst im Betrieb an- und abgelegt werden. Dem Arbeitnehmer wurde, leicht abweichend vom Klageantrag, ein Vergütungsanspruch in Höhe von 4.665,42 € brutto nebst Prozesszinsen für arbeitstäglich 27 Minuten Umkleide- und Wegezeiten zugesprochen. Das Gericht war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat, sodass vom Gericht eine Schätzung des Mindestumfangs der benötigen Umkleide- und Wegezeiten möglich war
Entscheidung zu anwaltlich interessanten Fällen im Arbeitsrecht.
Ansprechpartner im Arbeitsrecht: Rechtsanwältin Sandra Martensen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze