ArbeitsrechtGlossar

Abfindung

Abfindung ist eine finanzielle Zuwendung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine gesetzliche Regelung oder einen Rechtsanspruch für eine Abfindung gibt es bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, außer der Arbeitgeber verspricht die Zahlung einer Abfindung für den Fall, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird und die Kündigung betriebsbedingt ist; oder, wenn ein Betriebsrat besteht und eine <link file:240 _blank download Abfindungstabelle>Abfindungsregelung</link> in einem Sozialplan vereinbart wurde. Auch im Kündigungsschutzprozeß ist die Abfindung wegen des für den Arbeitgeber vorhandenen, meist erheblichen Prozessrisikos die Regel. Der Grund: Im Rahmen eines Rechtsstreits wegen einer Kündigung schlagen Arbeitsgerichte im Gütetermin häufig vergleichsweise eine einvernehmliche Beendigung vor. Die von den Arbeitsgerichten vorgeschlagene Abfindung, die den Verlust des Arbeitsplatzes kompensieren soll, orientiert sich an der Beschäftigungsdauer. Die Arbeitsgerichte halten je nach regionalen Gewohnheiten 1/4 bis 1/1 Bruttomonatsgehalt pro vollendetem Jahr der Betriebszugehörigkeit für angemessen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung und scheinbar nicht von der Hand zu weisenden Vorwürfen des Arbeitgebers kann dabei auch ein Abschlag in Betracht kommen. Bei Führungskräften werden eher 1/1 gezahlt als bei normalen Arbeitnehmern.

Ihr Anwalt kennt die Sätze des zuständigen Arbeitsgerichts für Abfindungen. In Sozialplänen werden als Abfindung zwischen 0,3 und teilweise sogar mehr als 2,0 Gehälter je Beschäftigungsjahr vereinbart. Immerhin bekommen mehr als 50 % der Gekündigten in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern mehr als sechs Bruttomonatsgehälter. Einheitliche Grundsätze für die Höhe der Abfindung sind daher selten zu finden; im Regelfall hängt es von den Prozessaussichten und dem Verhandlungsgeschick des Rechtsanwaltes des Gekündigten ab, wie hoch die Abfindung ausfällt. 2/3 der Arbeitsgerichtsverfahren wegen vorangegangener Kündigung sind übrigens nach drei Monaten abgeschlossen, 80 % nach sechs Monaten, die meisten mit einer Einigung.

Ein Grundbetrag ist steuerbefreit, der darüber hinausgehende Betrag privilegiert (normaler Steuersatz, aber über einen Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt). Eine <link file:236 _blank download "Anrechnung der Abfindung bei Arbeitslosengeld 2.">Anrechnung auf das Arbeitslosengeld </link>erfolgt nicht generell, sondern nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Die Angaben zur Häufigkeit von Abfindungszahlungen sind sehr unterschiedlich. Nach einer Infratest-Befragung über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Jahre 2000 erfolgen 15 Prozent der Arbeitgeber-Kündigungen verhaltens- oder personenbedingt, 85 Prozent betriebsbedingt. In elf bis fünfzehn Prozent der Kündigungen (je nach Studie) erheben die Betroffenen Kündigungsschutzklage (nur bei acht Prozent der betriebsbedingten, dagegen bei zwölf Prozent der personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen). In Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern klagen dagegen 28 % der Gekündigten. Nur bei 15 Prozent der Arbeitgeber-Kündigungen wurden Abfindungen gezahlt, bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage jedoch in 50 Prozent der Fälle (Quelle: Wirtschaftsbild 17/2004, Seite 10). Gute Aussichten auf eine Abfindung haben Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern (38 % bekommen eine Abfindung) und Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 bis 20 Jahren (in 58 % der Fälle).

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