ArbeitsrechtGlossar

Abfindung – Anrechnung auf Arbeitslosengeld

Ist die Abfindung ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen eines Sozialplans, findet nach dem Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz vom 24.03.1999 keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld statt. Wird die Abfindung aber auf Grund eines <link file:237 _blank download Aufhebungsvertrag>Aufhebungsvertrages</link> gezahlt, kann die Summe durchaus auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden; z.B. wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfristen nicht beachtet wurden (§ 143a SGB III).

Das Arbeitsamt kann außerdem eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben; während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 SGB III).

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