ArbeitsrechtGlossar
Abmahnung
Unter Abmahnung ist die Missbilligung eines vertragswidrigen Verhaltens zu verstehen (Rügefunktion) unter Androhung von Rechtsfolgen für den Fall der Wiederholung (Warnfunktion). Das Recht zur Abmahnung steht beiden Arbeitsvertragsparteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an eine Abmahnung. Im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Abmahnung, die Formulierung des abgemahnten Pflichtenverstoßes und der Warnhinweise kommt es immer wieder zu Mängeln, die Konsequenzen bei der späteren rechtlichen Durchsetzung haben. Eine fehlerhafte Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden. Eine oder mehrere Abmahnungen berechtigen bei einer Wiederholung unter Umständen zu einer ordentlichen Kündigung oder sogar außerordentlichen Kündigung.
Aufgrund der Bedeutung für ein Kündigungsverfahren empfiehlt es sich regelmäßig, bei Ausspruch einer Abmahnung bzw. bei Erhalt einer Abmahnung einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, der die Abmahnung und den der Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt genau prüft.
Bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Arbeitnehmer nicht nur die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, sondern unter Umständen auch den Widerruf der mit der Abmahnung erhobenen Vorwürfe. Dies kann aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers folgen.