ArbeitsrechtGlossar

Betriebsrat

Betriebsrat: Betriebliche Interessenvertretung von Arbeitern und Angestellten. In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und hat Rechte bei Kündigungen und Einstellungen. Er wird für 4 Jahre durch die Arbeitnehmer gewählt. Wahlberechtigt sind Arbeiter und Angestellte des Betriebs, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und Leiharbeiter mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten. Arbeitnehmer, die mehr als 6 Monate dem Unternehmen angehören sind wählbar. Die rechtliche Basis ist das Betriebsverfassungsgesetz.

Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats reichen von der Information zu Personalthemen, wie Einstellungen, Umgruppierungen und Versetzung, von Beratungen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat bei dem Bau technischer Einrichtungen und Veränderung von Arbeitsabläufen, von der Mitwirkung bei Einstellungen, Eingruppierungen oder Versetzungen, bis hin zur Mitbestimmung beim Fehlen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen. Beispiele hierfür sind Regelungen zur Arbeitszeit, Entlohnung, Urlaub, die Einführung von Überwachungseinrichtungen der Mitarbeiter, das Vorschlagswesen und vieles mehr.

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