ArbeitsrechtGlossar
Betriebsratskosten
Betriebsratskosten: Nach § 40 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Von praktischer Bedeutung sind hier insbesondere die Seminar- und Rechtsanwaltskosten. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat er in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zu den wichtigsten sachlichen Mitteln gehören Telefon und Telefax, Personalcomputer, E-Mail, Bücher und Fachzeitschriften.
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