ArbeitsrechtGlossar
Kündigung
Man unterscheidet die sogenannte ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist regelmäßig an eine bestimmte Frist und oftmals an sonstige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Voraussetzungen gebunden; sie kann auch für eine bestimmte Zeit vertraglich ganz ausgeschlossen werden (z.B. Mietverhältnis auf 5 Jahre), sofern hierin keine Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist.
Daneben gibt die außerordentliche Kündigung das Recht, ein Vertragsverhältnis i.d.R. ohne Einhaltung einer Frist (fristlose Kündigung (§ 626 BGB)), vielfach aber erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung, zu lösen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung sind gleichfalls bei den einzelnen Vertragsverhältnissen verschieden; gemeinsam ist jedoch allen, dass ein wichtiger Grund, der in einzelnen Fällen gesetzlich konkretisiert ist, vorliegen muss, der unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse (auch des Gegners) nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses – bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin – dem Kündigenden nicht mehr zumutbar erscheinen läßt (vgl. § 626 I BGB). Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb einer bestimmten Frist ab Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden (z.B. bei einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Wochen), sonst wird das Kündigungsrecht verwirkt (vgl. § 626 II BGB).
Jährlich werden bundesweit ca. 250.000 Kündigungsschutz-Klagen wegen einer Kündigung bei den Arbeitsgerichten eingereicht, das sind ca. 49 % aller arbeitsgerichtlichen Klagen. Etwa jede fünfte Kündigung wird damit angegriffen. 6 % aller Kündigungen, also 72.000 Kündigungen erfolgen ohne Anhörung des Betriebsrats. In den Fällen, in denen der Betriebsrat angehört wird, stimmt dieser in 66 % aller Fälle zu, nur in 8 % der Fälle erklärt der Betriebsrat einen Widerspruch, in 6 % immerhin Bedenken. In einem Fünftel der Fälle schweigt der Betriebsrat.
Nach einer Infratest-Befragung über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Jahre 2000 erfolgen 15 Prozent der Arbeitgeber-Kündigungen verhaltens- oder personenbedingt, 85 Prozent betriebsbedingt. In elf bis fünfzehn Prozent der Kündigungen (je nach Studie) erheben die Betroffenen Kündigungsschutzklage (nur bei acht Prozent der betriebsbedingten, dagegen bei zwölf Prozent der personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen). In Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern klagen dagegen 28 % der Gekündigten.