ArbeitsrechtGlossar
Sperrzeiten beim Arbeitsamt
Als eines der ersten Gesetzgebungsakte der großen Koalition wurden die Regelungen zu den Sperrzeiten wegen verspäteter Arbeitslosmeldung klarer gefasst und verschärft. Ausgangspunkt war eine Vielzahl von Klagen, die unter den damaligen Regelungsformulierungen erhoben worden waren.
Nun ist gesetzlich festgelegt, dass eine Arbeitslosmeldung spätestens drei Monate vor Beendigung des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Erlangt der Arbeitnehmer erst in einer kürzeren Frist Kenntnis von der Beendigung, so muss er sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung arbeitsuchend melden (§ 37b SGB III). Ist aus mehreren Gründen die Verhängung von Sperrzeiten für den ALG-Bezug gerechtfertigt, so folgen sie nun einander nach (§ 144 Abs. 2 SGB III).
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