ArbeitsrechtGlossar
Steuerfreibetrag bei Abfindung
Die steuerliche Rechtslage ab 01.01.2006:
Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist ab 01.01.2006 entfallen. Dies ist im Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 geregelt (BGBl. I, Nr. 76).
Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 01.01.2006 greift allerdings eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem Stichtag 01.01.2008 zufließt. Der Gesetzentwurf hatte zunächst noch den Stichtag 01.01.2007 vorgesehen. Freibeträge soll noch in Anspruch nehmen können, wer noch bis zum 31.12.2005 eine Vereinbarung über eine Abfindung geschlossen hat oder wenigstens eine Klage eingereicht hatte. Ist dies der Fall, kann die Auszahlung noch in 2006 oder 2007 erfolgen.
Die endgültige Gesetzesformulierung der Übergangsregelung lautet:
„§ 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen ...“.
Die Abfindung kann aber nach § 24 Nr. 1 a, § 34 I, II EStG (außerordentliche Einkünfte) weiterhin steuerbegünstigt sein.
Die alte steuerliche Rechtslage bis zum 31.12.2005:
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind sozialversicherungsfrei und innerhalb bestimmter Höchstbeträge steuerfrei (§ 3 Ziffer 9 EStG). Der steuerpflichtige Teil einer Abfindung kann nach § 24 Nr. 1 a, § 34 I, II EStG (außerordentliche Einkünfte) steuerbegünstigt sein.
Der Steuerfreibetrag nach § 3 Ziffer 9 EStG kann nur für Abfindungen geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlassten oder aufgrund einer gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Nicht steuerbegünstigt ist die Abfindung, wenn sie anderen Zwecken dient, insbesondere verstecktes Arbeitsentgelt enthält.
Der Steuerfreibetrag nach § 3 Ziffer 9 EStG entfällt deshalb insbesondere, wenn die Abfindung einen Ausgleich für Verschlechterungen des Arbeitnehmers in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis schaffen soll. Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl. BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532). Soweit die Abfindungen ohne Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 Nr 1 Buchstabe a oder b iVm § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte behandelt werden, betrifft das nur den Steuertarif; die darauf entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen (vgl. BFHE 185, 429).